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Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Mietbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Privatpersonen, Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuch der §§ 545 BGB gelten entsprechend. Entgegenstehende oder von unseren Mietbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

(2) Diese Mietbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Mieter, soweit es sich um Mietgeschäfte verwandter Art handelt.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Miete als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.


§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Mieter überlassenen Unterlagen  – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Angebote, Lieferscheine, etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Mieters nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden oder Durchschriften entsprechend zu vernichten.


§ 4 Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Mietbeginn inklusive Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Lieferung werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die Zahlung des Mietpreises hat ausschließlich auf das bekannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 5 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 2 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.


§ 5 Zurückbehaltungsrechte

 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§ 6 Mietzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Mietzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Mieter in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Mietsache in dem Zeitpunkt auf den Mieter über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(3) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Mietwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Mietwertes.

(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.


§ 7 Gefahrübergang bei Lieferung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen geliefert, so geht mit Beginn der Lieferung an den Mieter, spätestens mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Mieter über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Lieferung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Lieferkosten trägt.


§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten das Eigentum an allen Mietsachen. Dies gilt für alle gemietete Geräte und Maschinen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Mietsache unverzüglich zurückzunehmen, wenn der Mieter sich vertragswidrig verhält.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache pfleglich zu behandeln.

(3) Der Mieter ist zur Weitervermietung an Dritte der Mietsache nicht berechtigt.

 

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

(1) Gewährleistungsrechte des Mieters setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt das gelieferte Mietobjekt einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir den Mietmangel, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware zur Erfüllung des Mietvertrages liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Mieter – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Mietvertrag zurücktreten oder den Mietpreis mindern.

(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Mieter oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 

(5) Ansprüche des Mieters wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Mietware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.


§ 10 Sonstiges

(1) Dieser Mietvertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Mietvertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.